Brennwertangabe bei Bier

Zutatenverzeichnis und Nährwert auf dem Etikett

Brennwertangabe bei Bier
AutorInstitution
Dario CotterchioForschungszentrum Weihenstephan für Brau- und Lebensmittelqualität, TUM
Dr. Martin ZarnkowForschungszentrum Weihenstephan für Brau- und Lebensmittelqualität, TUM
Prof. Fritz JacobForschungszentrum Weihenstephan für Brau- und Lebensmittelqualität, TUM
Datum 30. Oktober 2019
Ausgabe4
Jahrgang87
Seitenzahl156-159

Bei alkoholischen Getränken fällt auf, dass weder Nährwertdeklaration noch Zutatenverzeichnis aufgedruckt sind. Warum bei Bier jedoch immer häufiger eine Brennwertangabe erfolgt und seit vielen Jahren ein Zutatenverzeichnis angegeben werden muss, wird im folgenden Beitrag erläutert.

Ausnahmeregelungen für die Alkoholindustrie

Nach EU-Recht (genauer nach Art. 16 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011, die Verordnung wird weiter als Lebensmittelinformationsverordnung mit LMIV abgekürzt) sind alkoholische Getränke von der Pflicht der Angabe der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses befreit. Die Gründe hierfür sind vermutlich dem Schutz der vielen kleinen Erzeuger alkoholischer Getränke geschuldet, die nicht weiter durch zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben belastet werden sollten. Vor allem Kleinstbrauereien können nachvollziehen, dass der logistische und finanzielle Aufwand beim Aufrüsten des Etikettierers durch Einführung eines zusätzlichen Rückenetikettes erheblich ist.

Vor allem die Ausnahmen von den genannten Kennzeichnungsbefreiungen, wie das verpflichtende Zutatenverzeichnis für Bier in Deutschland oder die verpflichtende Nährwertdeklaration für alkoholfreies und brennwertreduziertes Bier, wie beim Leichtbier, können dem Verbraucher das übliche Fehlen dieser Angaben bei alkoholhaltigem Bier oder anderen alkoholischen Getränken nicht objektiv begründen. Denn bereits Ende 2016 mussten in den anderen Branchen der Lebensmittelindustrie die Kennzeichnungsvorgaben der LMIV in Form der Nährwertdeklaration als „Big 7“ vollständig umgesetzt werden. Außerdem stellen die ethischen Grundsätze der EU den Schutz des Individuums vor die Interessen der Lebensmittelunternehmer. Somit ist eine europaweite Vereinheitlichung der Deklaration aus Verbraucherschutzsicht unausweichlich, wodurch die Zeiten der Ausnahmeregelungen für die Alkoholindustrie abgelaufen sind.

Zu diesem Schluss ist nun auch die EU-Kommission gekommen und hat im März 2017 beschlossen, die Alkoholerzeuger zur Selbstverpflichtung verkehrsüblicher Kennzeichnungsbestandteile aufzufordern und Berichte hierzu zu verfassen. Die bestehenden Regeln und formellen Details zur Gestaltung der Nährwertdeklaration bei Bier mit und ohne Alkohol wurden bereits von denselben Autoren im Artikel „Bewegungen im Getränkerecht, Teil 1: Nährwerte“ in „Der Weihenstephaner“ Nr. 1 vom März 2017 auf den Seiten 26-31 ausführlich dargestellt.

Deutscher Weg zum Zutatenverzeichnis bei Bier

Bei Bier in Deutschland fällt auf, dass es im Gegensatz zu allen anderen alkoholischen Getränken bereits lange Zeit vor Inkrafttreten der LMIV ein Zutatenverzeichnis aufwies und immer noch aufweist. Dies hängt direkt mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit und dem deutschen Reinheitsgebot zusammen. Das Urteil des Gerichtshofs der EU vom 12. März 1987 zum Reinheitsgebot für Bier (Rechtssache 178/84, EU:C:1987:126) führte dazu, dass in Deutschland durch die neugefasste Bierverordnung ab 1990 gegorene Getränke unter der Bezeichnung „Bier“ verkauft werden durften, die nicht den Vorgaben des deutschen Bierrechtes entsprachen. Die wesentliche Bedingung (im Sinne der Warenverkehrsfreiheit) ist seitdem eine bereits bestehende Verkehrsfähigkeit für Bier in einem anderen Staat der EU. Im Gegensatz hierzu wurden für die heimischen Hersteller die strengen Bierherstellungsvorschriften nicht gelockert, um die traditionelle Besonderheit des deutschen Bieres weiter aufrechterhalten zu können. Um nun dem deutschen Verbraucher die Möglichkeit zu geben, in einfacher Weise zu erkennen, ob es sich bei den importierten gegorenen Getränken auf Getreidebasis um Bier im Sinne des deutschen Bierrechts bzw. um Bier nach dem Reinheitsgebot handelt oder nicht, wurde 1994 die Angabe des Zutatenverzeichnisses für Bier in Deutschland verpflichtend eingeführt. Daher sind die deutschen Brauer beim Vertrieb von Bier in Deutschland nicht weiter von der kommenden Selbstverpflichtung der Angabe des Zutatenverzeichnisses betroffen, da es sich bereits um eine nationale Pflichtangabe handelt, die lange vor Inkrafttreten der LMIV bereits existierte.

Zu beachten bleibt, dass nationale Abweichungen europäischer Rechtsnormen nur dann möglich sind, wenn diese im jeweiligen übergeordneten Recht explizit zugelassen sind. In Art. 41 LMIV wird den Mitgliedstaaten erlaubt, bis zum Erlass harmonisierter Vorschriften einzelstaatliche Vorschriften über das Zutatenverzeichnis von Getränken mit einem Alkoholgehalt >1,2 Vol.-% beizubehalten. Die deutsche Aufrechterhaltung dieser Abweichung befindet sich in § 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) und wurde ursprünglich über die inzwischen außer Kraft gesetzte Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) impliziert.

Begründbare und unbegründbare Ausnahmen mit guten Vorsätzen

Art. 16 LMIV beinhaltet in vier Absätzen die Ausnahmen von der Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben bei bestimmten Lebensmitteln und Verpackungen. Die ersten drei Absätze befassen sich mit für den Verbraucher nachvollziehbaren Ausnahmen. So ist auf Anhieb verständlich, dass z.B. zu kleine Verpackungen, bedruckte Mehrwegflaschen und vorverpackte Erzeugnisse wie Aromen, Hefe, Salz oder unverarbeitete Lebensmittel aus einer Zutat von bestimmten lebensmittelrechtlichen Pflichtangaben befreit sind.

Ungewöhnlich dabei ist jedoch, dass die LMIV zu einigen Textpassagen gleich eine Kritik mit Verbesserungsvorschlägen mitliefert. So wird der wesentliche Inhalt von Abs. 4, welcher von den verpflichtenden Angaben des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration bei alkoholischen Getränken absieht, mit den beiden anschließenden Absätzen direkt in Frage gestellt. Jene Absätze kündigen bis zum 13. Dezember 2014 einen Bericht der EU-Kommission an, welcher darauf eingehen soll, ob alkoholische Getränke in Zukunft insbesondere der Pflicht zur Angabe des Brennwertes unterliegen sollen. Weiterhin sollen objektiv unbegründbare Ausnahmeregelungen nicht mehr möglich sein und idealerweise soll der Bericht am besten noch in einem Gesetzgebungsvorschlag die Regeln für ein Zutatenverzeichnis oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration bei alkoholischen Erzeugnissen festlegen.

Umsetzungsversuch der guten Vorsätze

Der angekündigte Bericht der Kommission über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration wurde schließlich am 13. März 2017 publiziert. Da bereits seit 1982, u.a. 1992, 1997 und 2002, zahlreiche Versuche der EU-Kommission unternommen wurden, ein Zutatenverzeichnis für alkoholische Getränke einzuführen, fällt das Fazit dieses Berichtes dann auch wenig überraschend aus. Unter anderem stellt die Kommission fest, dass das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration auch bei alkoholhaltigen Getränken als wichtige Verbraucherinformation zu werten sind [1]. Dies wurde unter anderem in einer Studie durch die Befragung von rund 5400 Teilnehmern in sechs Mitgliedstaaten ermittelt, wie in Abbildung 1 dargestellt [1, 2].

Die Annahme, dass der Konsum von Alkohol mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Nährwertaufnahme vonstattengeht, ist somit hinfällig. Entscheidend ist jedoch, dass die Kommission nun endlich bereit war, in eine sanfte Form der aktiven Handlungsweise überzugehen, indem sie beschloss, die Branche zur Selbstregulierung aufzufordern. So wurde verlangt, dass die Alkoholbranche innerhalb eines Jahres nach Erscheinen des Berichtes einen Vorschlag zur Selbstregulierung abgeben sollte. Im Anschluss wurden die Vorschläge dann von der Kommission geprüft und beurteilt, ob die gelieferten Selbstregulierungsvorschläge ausreichend sind. Sollte die Kommission die Bemühungen als unzureichend bewerten, würde sie weitere Optionen wie regulatorische und nicht-regulatorische Maßnahmen prüfen [1].

Versuch einer branchenübergreifenden Willenserklärung

Schließlich wurde am 12. März 2018 der Vorschlag zur Selbstregulierung der europäischen Alkoholindustrie unter dem Namen „Self-regulatory proposal from the European alcoholic beverages sectors on the provision of nutrition information and ingredients listing“ veröffentlicht und der EU-Kommission zur Prüfung ausgehändigt [3]. EU-Gesundheitskommissar Vytenis Andriukaitis zeigte sich jedoch unzufrieden mit den Vorschlägen [4]. Wesentlicher Grund hierfür sind die unspezifisch formulierten Kernpunkte, wie im Originalauszug in Abbildung 2 dargestellt.

Danach dürften die Alkoholhersteller selbst frei entscheiden, ob sie die bisher fehlenden Angaben der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses auf dem Etikett platzieren oder nur off-label-Lösungen (Weblink, QR-Code etc.) anbieten. Wie im Bericht der Europäischen Kommission über die Alkoholkennzeichnung von 2017 festgestellt, nutzt die Mehrheit der Verbraucher nie oder selten off-label-Informationsquellen, um Informationen über Nährwerte und Inhaltsstoffe alkoholischer Getränke zu erhalten [1]. Laut dem Digital Economy and Society Index (2017) verfügen 44 Prozent der Europäer (169 Millionen) zwischen 16 und 74 Jahren nicht einmal über grundlegende digitale Fähigkeiten [5].

Weiterhin soll eine hohe Flexibilität bei der Informationsbereitstellung zwischen den verschiedenen Branchen/Sektoren der Alkoholhersteller bestehen dürfen. Das heißt, die Getränkekategorien Spirituosen, Wein, Bier und Fruchtwein (mit Cider) würden jeweils unterschiedlichen Kennzeichnungsregularien unterliegen. Somit ist eine einheitliche Darstellung verpflichtender Angaben (nach Art. 9 Abs. 1 LMIV) auf den verschiedenen Getränkekategorien nicht erwünscht, wodurch eine flächendeckende Verbraucheraufklärung nicht gewährleistet werden kann. Zudem steht dies dem europäischen Harmonisierungsgedanken in verbraucherschutz- und wettbewerbsrechtlicher Sicht entgegen.

Ein großer Streitpunkt zwischen den Sektoren war, ob die vorgeschlagene Brennwertangabe pro 100 ml noch durch die Angabe pro Portion/Glas ergänzt werden sollte [4]. Wie aus Abbildung 3 zu erkennen, würden sich aus einer solchen zusätzlichen Portionsangabe dauerhaft Nachteile für die Brauer mit vergleichsweise hochkalorischen Alkoholika ergeben.

Auf der anderen Seite muss die Frage gestellt werden, warum einige Sektoren der Alkoholbranche einen derartigen Kampf gegen bestimmte Kennzeichnungsvorgaben führen. Dies wird durch nachfolgendes Zitat von der Eurocare-Generalsekretärin Mariann Skar [7] und die im Anschluss dargestellte Schlagzeile [8] wiedergegeben: „Wir sind sehr enttäuscht von der Reaktion einiger Getränkeproduzenten, beispielsweise der Weinerzeuger. Sie wenden Verzögerungs- und Ablenkungstaktiken an, die an das Verhalten der Tabakindustrie erinnern“ und „Fürchtet die Spirituosenindustrie ihre eigenen Zutaten“

Brauer als Vorzeigeschüler

Innerhalb der Alkoholindustrie zeigt der Brauereisektor mit Abstand den höchsten Willen auf, die Verbraucheraufklärung zu verbessern. Bereits im März 2015 kündigten The Brewers of Europe an, europaweit eine freiwillige Zutatenlisten und Nährwertangabe entsprechend den Regeln für alkoholfreie Getränke einzuführen. Durch die Kampagne #BeerWisdom (deutsch #Bierweisheit), welche noch vor dem gemeinsamen Selbstregulierungsvorschlag der Alkoholbranche erschien, wurde eine brausektorspezifische Selbstregulierung publiziert, die ein Zutatenverzeichnis und eine Brennwertangabe in kJ und kcal pro 100 ml vorsieht [9]. Unter #BeerWisdom (siehe Abb. 4) wird aufgezeigt, dass die Angabe eines Zutatenverzeichnisses für viele Brauer in Europa längst eine Selbstverständlichkeit dargestellt [10].

Unabhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Lage kündigen die Brewers of Europe an, dass bis zum Jahre 2022 die Angabe des Zutatenverzeichnisses und des Brennwertes flächendeckend umgesetzt sein werden [10]. Dies wurde sowohl vom EU-Gesundheitskommissar als auch von anderen institutionellen Einrichtungen und Politikern mit viel Lob anerkannt [11].

Ausblick

Ein Stichtag, bis zu dem die Brennwertangabe aufgedruckt sein muss, existiert nach wie vor nicht. Jedoch sollten die Brauereien in nächster Zeit die Brennwertangabe in die Etikettengestaltung miteinfließen lassen, da diese, unabhängig von jeglicher Verbandspolitik, zunehmend von Verbrauchern und Handel eingefordert wird. Außerdem zeigt eine Umfrage vom Oktober 2018 (2052 Befragte ab 18 Jahren), dass viele Verbraucher den Brennwert von Bier überschätzen [13].

Für kleine und mittelständische Mitgliedsbrauereien haben die Brewers of Europe ein Werkzeug entwickelt, mit dem sich der wahrscheinliche Brennwert berechnen lässt [12]. Allgemein ist jedoch eine analytische Absicherung vor der Etikettenumgestaltung immer zu empfehlen.

Ebenso existieren noch keine Vorgaben oder Empfehlungen über die Toleranzen bei der Brennwertangabe auf dem Etikett. Obwohl Alkohol definitionsgemäß kein Nährwert ist, muss er neben den enthaltenen Kohlehydraten und Eiweiß bei der Brennwertberechnung von Bier miteinbezogen werden. Nach Anh. XIV LMIV gelten jeweils für Kohlehydrate und Eiweiß Umrechnungsfaktoren von 17 kJ/g bzw. 4 kcal/g und für Ethylalkohol von 29 kJ/g bzw. 7 kcal/g. So gibt es über den Anh. XII LMIV, der zulässige Abweichungen zum Alkoholgehalt festgelegt, und über den „Leitfaden der Europäischen Kommission für zuständige Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte“ (Dezember 2012) verschiedene Ansätze zur Festlegung der Brennwerttoleranz, dennoch ist die amtlich maßgebende Entscheidung abzuwarten.

Quellen

1. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit dem Zutatenverzeichnis und der Nährwertdeklaration, COM (2017) 58 endg.
2. Consumer insights – knowledge of ingredient and nutrition information off-label information and its use – Report GfK Belgium (2014), unter <www.brewersofeurope.org/uploads/mycms-files/documents/publications/2015/GfK%20report%20-%20CONSUMER%20INSIGHTS%20-%20FINAL.pdf>; abgerufen am 7.6.2019.
3. Self-Regulatory proposal from the European alcoholic beverages sectors on the provision of nutrition information and ingredients listing, 12 March 2018, unter<ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs_labelling-nutrition_legis_alcohol-self-regulatory-proposal_en.pdf>; abgerufen am 7.6.2019.
4. Michalopoulos, S., EU-Gesundheitskommissar nicht zufrieden mit der Alkoholindustrie. EURACTIV.com, 5.6.2018., unter <https://www.euractiv.de/section/gesundheit-lebensstil/news/eu-gesundheitskommissar-nicht-zufrieden-mit-der-alkoholindustrie/>; abgerufen am 5.7.2019.
5. Digital Economy and Society Index (DESI) 2017, unter <https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/digital-economy-and-society-index-desi-2017>; abgerufen am 5.7.2019.
6. Spirits sector annex to the self-regulatory proposal from the European alcoholic beverages sectors on the provision of nutrition information and ingredients listing, <https://ec.europa.eu/food/safe
ty/labelling_nutrition/labelling_legislation/alcohol_en>; abgerufen am 7.6.2019.
7. Michalopoulos, S., EU-Gesundheitskommissar fordert Etikettierung aller Alkoholika. EURACTIV.com, 30.8.2017 <https://www.euractiv.de/section/gesundheit-und-verbraucherschutz/news/eu-gesundheitskommissar-fordert-etikettierung-aller-alkoholika/>; abgerufen am 7.6.2019.
8. <https://www.eurocare.org/cares.php?sp=labeling&ssp=spirits-industry-afraid-of-their-own-ingredients->; abgerufen am 5.7.2019.
9. The Brewers of Europe, 13.3.2017, EU rules on listing ingredients and nutrition information should apply to all alcoholic drinks, <https://brewersofeurope.org/site/media-centre/post.php?doc_id=936>; abgerufen am 7.6.2019.
10. https://beerwisdom.eu/; abgerufen am 8.7.2019.
11. Speech by Commissioner for Health and Food Safety Vytenis Andriukaitis at the Brewers of Europe General Assembly in Brussels, Belgium, 5.12.2018, <https://ec.europa.eu/commission/commissioners/2014-2019/andriukaitis/announcements/speech-commissioner-health-and-food-safety-
vytenis-andriukaitis-brewers-europe-general-assembly_en>; abgerufen am 8.7.2019.
12. <https://brewup.eu/documents/market/toolkit-to-calculate-nutritional-values>; abgerufen am 8.7.2019.
13. <https://www.brauer-bund.de/index.php?id=960>; abgerufen am 8.7.2019.

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